Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, dem Kunden und der Firma SION Cycling Events e.K. (nachfolgend „SCE“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesrennradtouren. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
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1. Stellung von SCE; anzuwendende Rechtsvorschriften; Regelungen für geschlossene Gruppen
1.1. SCE erbringt die jeweils auf Anfrage des Kunden individuell erstellten Tagesrennradtouren als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen SCE und dem Kunden bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit SCE getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit SCE anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit SCE ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von SCE.
1.5. SCE erbringt die Tagesrennradtouren ausschließlich für Firmen und deren Mitarbeiter und/oder deren Kunden als Incentive Angebote. Es können sich daher lediglich geschlossene Gruppen zu den Tagesrennradtouren anmelden.
1.6. Eine geschlossene Gruppe im Sinne dieser Bedingungen ist:
a) eine Personenmehrheit, bei der der Vertragsschluss über die Tagestour mit einer Institution, einem Verein, einer Firma oder einem sonstigen rechtsfähigen Träger erfolgt. Dieser wird nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet.
b) Jede Personenmehrheit, unabhängig von deren Personenzahl, Rechtsfähigkeit oder Status, für deren Buchung die Anwendung dieser Zusatzbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Auftraggeber ebenfalls die für die Gruppe handelnde Person.
1.7. Gruppenverantwortlicher, ist die vom Auftraggeber eingesetzte Person, welche im Auftrag des Auftraggebers Vertragsverhandlungen und/oder die Buchungsabwicklung mit SCE vornimmt und/oder die Gruppe im Auftrag des Auftraggebers als verantwortliche Leitungsperson begleitet.
1.8. Die einzelnen Teilnehmer haben bei geschlossenen Gruppen die Stellung eines Begünstigten nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Teilnehmern die nachfolgenden Informationen, insbesondere der Ziffern 7 und 8 weiterzugeben.
2. Vertragsschluss;
2.1. Für alle Buchungen von Tagesrennradtouren gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von SCE und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagestourenangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SCE vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde/Auftraggeber haftet für die vertraglichen Verpflichtungen der Teilnehmer, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentouren im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Teilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesrennradtouren sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von SCE zum Abschluss des verbindlichen Tagestourenvertrages. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) von SCE beim Kunden zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. SCE informiert den Kunden ca. 14 Tage vor Leistungserbringung telefonisch über den detaillierten Ablauf der Veranstaltung.
2.3. SCE weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
3. Art und Ziel der Tagestouren
3.1. Die Art der Tagestour entspricht der jeweils gültigen Ausschreibung.
3.2. Die Veranstaltungen dienen der Verbesserung des Fahrkönnens und der Verbesserung der Kondition, Sicheres Beherrschen des Rennrades, Förderung des Sicherheitsbewusstseins. Nicht Ziel der Veranstaltung sind hingegen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder die Durchführung von Radrennen.
4. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
4.1. Die geschuldete Leistung von SCE besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
4.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit SCE, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
4.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von SCE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewähr-leistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
4.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
4.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit SCE. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und SCE vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
5. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
5.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
5.2. Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Leistungspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Leistungsbeginn fällig. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Leistungsbeginn wird der gesamte Leistungspreis sofort zahlungsfällig.
5.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und SCE zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet der Kunde den Gesamtpreis der Leistungen bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzung trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist SCE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe der nachstehenden Regelung in Ziffer 9.3 zu fordern. Diese Rechte stehen SCE nicht zu, wenn dem Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht oder der Kunde den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen.
6. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
6.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, hat der Kunde die SCE hieraus tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten SCE nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 31 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag mit SCE gemäß Ziffer 9. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
7.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von SCE zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl SCE zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
7.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) SCE hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die SCE durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
8. Teilnahmevoraussetzungen, Obliegenheiten der Teilnehmer, Besondere Obliegenheiten im Rahmen der Fahrten
8.1. Es obliegt den Teilnehmern, sich vor Buchung durch den Auftraggeber bzw. vor Antritt zur Tagesrennradtour darüber zu informieren, ob die Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Verfassung und Disposition und seines sportlichen Könnens geeignet sind.
8.2. SCE schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Teilnehmer abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung.
8.3. SCE bzw. die Tourleitung können den Teilnehmer bei begründeten Anzeichen, dass die Leistungen den Teilnehmer überfordern könnten, ganz oder teilweise ausschließen, wenn der Teilnehmer sich oder andere hierdurch zu gefährden droht. In diesem Fall gelten die Regelungen der Ziffer 9.
8.4. Für den Fall, dass ein Teilnehmer wegen einer nicht von SCE verschuldeten Verletzung oder Erkrankung oder auf eigenen Wunsch ausscheidet oder abbricht, gelten ebenso die Regelungen der Ziffer 9.
8.5. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die einwandfreie technische Funktion und Sicherheit ihrer persönlichen Ausrüstung vor dem Einsatz im Rahmen der geführten Rennradtour zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
8.6. Bei allen Rennradtouren besteht Helmpflicht.
8.7. SCE bzw. der Tourenleiter können bei begründeten Anzeichen für das Vorliegen von technischen Mängeln an Ausrüstungsgegenständen des Teil-nehmers, den Einsatz im Rahmen der geschuldeten Leistung untersagen.
8.8. Der Teilnehmer darf während der Fahrtzeiten nicht unter dem Einfluss von Alkohol und/oder anderen berauschenden Mitteln stehen. Der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist vor und während der Fahrzeiten untersagt.
8.9. Ebenso ist der Gebrauch von Mobilfunkgeräten, Kopfhörern und Ähnliches während der Fahrt untersagt.
8.10. Die Teilnehmer sind verpflichtet sich an alle vor Ort geltenden Verkehrsregelungen zu halten. Bußgelder und Geldstrafen trägt allein der Teil-nehmer.
8.11. SCE behält sich vor einzelne Teilnehmer von der Tour auszuschließen, wenn sich diese den Anweisungen der Tourleitung nicht Folge leisten oder sich und andere in sonstiger Weise gefährden.
9. Besondere Regelungen im Hinblick auf Gefahren und Heraus-forderungen im Zusammenhang mit Rennradtouren
9.1. Die Rennradtouren erfolgen unter der Leitung erfahrener Rennradguides. Die Touren erfordern gleichwohl ein hohes Maß an Eigenverantwortung der Teilnehmer.
9.2. Es bleibt dem Tourenleiter vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Teilnehmer, sowie deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der SCE obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
9.3. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzung eines Teilnehmers.
10. Kündigung und Rücktritt durch den Kunden bzw. den Auftraggeber
10.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit SCE nach Vertragsabschluss jederzeit kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
10.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die die bis 60 Tage vor Leistungsbeginn erfolgt, wird seitens SCE ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. 50 % des Gesamtpreises,- berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von SCE im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit SCE abgilt. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, SCE nachzuweisen, dass SCE kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall bzw. geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die jeweils geringeren Aufwendungen bzw. Kosten zu ersetzen.
10.3. Bei Kündigung bis 30 Tage vor Leistungsbeginn bzw. bei Nicht-erscheinen zum Leistungsbeginn ist der volle Leistungspreis zu entrichten. SCE hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die SCE durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von SCE an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
10.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SCE nachzuweisen, dass SCE überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädigungspauschale.
10.5. SCE behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SCE nachweist, dass SCE wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile der Tagestour seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht SCE einen solchen Anspruch geltend, so ist SCE verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
10.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von SCE sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
11. Haftung von SCE; Versicherungen
11.1. SCE haftet unbeschränkt, soweit
- der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
- der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung von SCE beschränkt auf Schäden, die durch SCE oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
11.2. SCE haftet nicht für Sachschäden oder Schäden die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und welche auf Fahrfehlern des Teilnehmers oder auf mangelhafte Fahrradausrüstung der eigenen oder geliehenen Fahrräder der Teilnehmer beruhen und nicht von SCE zu vertreten sind.
11.3. SCE haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SCE ursächlich ist.
11.4. SCE haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von SCE ursächlich oder mitursächlich war.
11.5. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Leistungsrücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
12. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
12.1. SCE kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von SCE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
12.2. Kündigt SCE, so behält SCE den Anspruch auf den Leistungspreis; SCE muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SCE aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
13. Zusatzbedingungen bzgl. der Haftung geschlossener Gruppen
13.1. SCE haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von SCE – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von SCE angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit SCE vertraglich vereinbarten Ab- und Rückfahrtort, nicht im Leistungsumfang von SCE enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von SCE vertraglich nicht geschuldete Reiseleiter.
13.2. SCE haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Reiseleiters vor, während und nach der Tagestour, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit SCE abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
13.3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Reiseleiter nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Tagestour für SCE Beanstandungen der Teilnehmer oder Zahlungsansprüche namens SCE anzuerkennen.
14. Hinweise zur Datenverarbeitung
Die in der Anmeldung angegebenen Daten werden zur Buchung und Abwicklung der Tagestouren sowie zu Übermittlung von Informationen und Angebote an den Teilnehmer verwendet. Mehr über die Verarbeitung und Speicherung sowie die Rechte als Betroffener (insbesondere Auskunfts- und Widerspruchsrechte) können in der Datenschutzerklärung von SCE, welche jeder-zeit unter www.sioncyclingevents.com oder die auf Wunsch gerne übersandt wird, eingesehen werden.
15. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung
15.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kun-den und SCE findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann SCE nur am Sitz von SCE verklagen.
15.2. Für Klagen von SCE gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SCE vereinbart.
15.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und SCE anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
15.4. SCE weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SCE nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für SCE verpflichtend würde, informiert SCE die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SCE weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
© Urheberrechtlich geschützt, Noll und Hütten, Dukic Rechtsanwälte, München und Stuttgart, 2020-2021
Dienstleister ist: SION Cycling Events e.K.
Vertretungsberechtigte Inhaberin: Nadine Kotte, Weichselstr. 2, 12043 Berlin
Registereintragung: HRA 57238 B (AG Charlottenburg)